Satzung für die Außen- und Sicherheitspolitische Hochschulgruppe an der Universität Passau

 

 

Artikel 1. Name, Sitz, Hochschulgruppe

(1) Die Hochschulgruppe trägt den Namen „Außen- und Sicherheitspolitische Hochschulgruppe an der Universität Passau“. Sein Sitz ist Passau.

(2) Sie soll in das Hochschulgruppenverzeichnis der Universität Passau eingetragen werden und dem Bundesverband Sicherheitspolitik an Hochschulen angehören.

Artikel 2. Ziel und Arbeitsweise

(1) Ziel der Hochschulgruppe ist es, unter den Studenten und dem Lehrpersonal der Universität Passau das Interesse und Verständnis für sicherheitspolitische Themen und Zusammenhänge zu fördern und Diskussionen auf akademischem Niveau anzuregen.

(2) Die Hochschulgruppe befasst sich insbesondere mit den Themenfeldern - Entstehung von Kriegen und Konflikten - Werte, Interessen und Ziele deutscher Sicherheitspolitik - Strategische Rahmenbedingungen und Sicherheitsrisiken, insbesondere Globalisierung, Terrorismus, Verbreitung von Waffen und Aufrüstung, Regionalkonflikte, fragile Staatlichkeit, Entwicklungshemmnisse, Ressourcenverteilung, Energiesicherheit, Migration und Flüchtlinge, Pandemien und Seuchen - Wehr- und Verteidigungspolitik - Polizei, innere Sicherheit und Kriminalität

Artikel 3. Grundsätze

(1) Die Hochschulgruppe bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und tritt entschlossen für sie ein.

(2) Die Hochschulgruppe ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. (3) Die Hochschulgruppe befürwortet die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in Systeme kollektiver Sicherheit sowie den Frieden der Welt als Maßstab außenpolitischen Handelns.

(4) Die Hochschulgruppe befürwortet die Aufstellung der Bundeswehr und ihren rechtmäßigen Einsatz zur Verteidigung Deutschlands und zum Schutz des Friedens.

Artikel 4. Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder der Hochschulgruppe können aufgenommen werden: 1. Aktive und ehemalige Studenten und Promotionsstudenten der Universität Passau 2. Lehrpersonal der Universität Passau

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Betroffenen, durch ein entsprechendes Antragsformular.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Erklärung der Aufnahme gegenüber dem Betroffenen. Sie endet durch Austritt oder durch Ausschluss.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(6) Zur einfacheren Mitgliederverwaltung erhebt und speichert der Vorstand folgende Informationen von Mitgliedern: vollständiger Name, Studiengang, voraussichtliches Ende des Studiums, Telefonnummer (freiwillig) und Mailadresse. Mitglieder informieren den Vorstand eigenständig und rechtzeitig über Änderungen dieser Informationen. Der Vorstand geht sorgsam mit diesen Informationen um, und reicht diese nicht ohne das Einverständnis des Betroffenen an Dritte weiter.

Artikel 5. Organe Die Organe der Hochschulgruppe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Artikel 6. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem oder zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 2. Vertretung der Hochschulgruppe nach innen und außen, 3. Bestimmung der Richtlinien und Schwerpunkte der sicherheitspolitischen Arbeit, 4. Planung und Durchführung der Veranstaltungen, 5. Führung der laufenden Geschäfte, 6. Aufnahme von Mitgliedern, 7. Bestimmung der Delegierten für die Bundesversammlung des Bundesverbandes Sicherheitspolitik an Hochschulen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Angehörige der Universität Passau und der Hochschulgruppe sein.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Semester (Wahlperiode) in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Aufstellung eines Kandidaten erfolgt durch entsprechenden Antrag an die Mitgliederversammlung (Artikel 8, Absatz 6). Später eingereichte Vorschläge sind zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht ein Kandidat beim ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

(5) Ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Vorstandes können auch vor dem Ende der Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder eine Neuwahl beantragt. Die Abwahl erfolgt durch Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes für den Rest der Wahlperiode.

(6) Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so wird für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt. Handelt es sich nicht um den Vorsitzenden oder um einen alleinigen stellvertretenden Vorsitzenden, muss die Nachwahl nicht durchgeführt werden.

Artikel 7. Beauftragte

(1) Jedes Mitglied kann vom Vorstand einstimmig zum Beauftragten ernannt werden, wenn es bereit und in der Lage ist, einen Verantwortlichkeitsbereich zu leiten.

(2) Der Vorstand entscheidet über den Zuständigkeitsbereich eines Beauftragten.

(3) Ein Beauftragter übernimmt sein Amt mit seiner Ernennung. Die Amtszeit endet mit der des Vorstandes, wenn der Beauftragte zurücktritt oder der Vorstand ihn aus dringenden Gründen einstimmig seines Amtes enthebt. Vor der Entscheidung ist der Beauftragte anzuhören.

(4) Der Rücktritt eines Beauftragten hat in Textform an den Vorstand zu erfolgen.

(5) Die Ernennung eines Beauftragten muss an alle Mitglieder öffentlich verkündet werden.

Artikel 8. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Hochschulgruppe einschließlich der Vorstandsmitglieder. Sie tritt einmal im Semester zusammen. Sie tritt ferner zusammen, wenn ein Drittel der Mitglieder es fordert, sowie zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes nach Artikel 6 Absatz 6. (außerordentliche Mitgliederversammlung).

(2) Sie entscheidet durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden (Absatz 5) und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse: 1. Änderung der Satzung, 2. Wahl und Abwahl des Vorstandes (Artikel 6, Absatz 4), 3. Zulassung verspäteter Anträge an die Mitgliederversammlung (Absatz 7), 4. Ausschluss von Mitgliedern (Artikel 4, Absatz 5), 5. Berichtigung des Protokolls der Mitgliederversammlung (Absatz 8), 6. Austritt der Hochschulgruppe aus dem Bundesverband Sicherheitspolitik an Hochschulen, 7. Auflösung der Hochschulgruppe.

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Ladung muss den genauen Ort und die genaue Zeit der Versammlung enthalten und den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung in schriftlicher oder elektronischer Form zugehen.

(6) Jedes Mitglied sowie der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Anträge zur Entscheidung vorlegen. Der Antrag muss dem Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher oder elektronischer Form zugehen. Der Gegenstand des Antrags muss in die Befugnis der Mitgliederversammlung fallen (Absatz 4). Hat der Antrag eine Änderung der Satzung zum Gegenstand, so muss aus ihm eindeutig hervorgehen, welchen Wortlaut die Satzung künftig haben soll.

(7) Der Vorstand erstellt vor der Versammlung eine Tagesordnung, die als Anlage alle gestellten Anträge enthalten muss. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern eine Woche vor der Versammlung in schriftlicher oder elektronischer Form zugehen. Wird ein Antrag nicht fristgerecht eingereicht, kommt dieser nur zur Abstimmung, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Zulassung beschließt. Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung können keine Anträge mehr gestellt werden.

(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand Ergebnisprotokoll zu führen. Das Protokoll muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der Versammlung schriftlich oder elektronisch zugehen. Ist das Protokoll unrichtig, kann ein auf der Versammlung anwesendes Mitglied Einspruch einlegen. Der Einspruch muss dem Vorstand eine Woche nach Zustellung des Protokolls schriftlich oder elektronisch zugehen. Über die Berichtigung des Protokolls entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrem nächsten Zusammentreten, wenn nicht der Vorstand selbst das Protokoll berichtigt. Unterbleibt der fristgemäße Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.

Artikel 8. Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 13.01.2011 von der Gründungsversammlung in Passau beschlossen und trat am 13.01.2011 in Kraft. Sie wurde geändert am 05.03.2022, am 08.07.2023 und am 27.01.2024.